Auswahlliste „Provenienz-Kategorie“

Die Objekte in der Datenbank werden im Hinblick auf ihre Herkunft (Provenienz) nachfolgenden Kategorien zugeteilt. Diese basieren auf den bisherigen Restitutionsberichten des Bundes und der Stadt Wien in Zusammenarbeit mit der Israelitischen Kultusgemeinde Wien, dem Vorsitzenden der Wiener Rückstellungskommission und dem Vorsitzenden der Kommission für Provenienzforschung.

  1. Erwerbung von VUGESTA/GESTAPO (Vugesta – "Verwaltungsstelle für jüdisches Umzugsgut der geheimen Staatspolizei")
  2. Ankauf/Spende von Julius Fargel
  3. Dorotheumsankauf 1938-1945 (Dorotheum – Auktionshaus in Wien)
  4. Dorotheumsankauf nach 1945 (Dorotheum – Auktionshaus in Wien)
  5. Erwerbung aus Kunsthandel/Antiquariat
  6. Spende/Schenkung/Widmung aus dem Kunsthandel
  7. Ankauf von privater Hand
  8. Spende/Schenkung/Widmung von privater Hand
  9. Zuweisung/Widmung von öffentlicher Stelle 1938-1945
  10. Zuweisung/Widmung von öffentlicher Stelle nach 1945
  11. Leihgabe an Museum/Sammlung
  12. Legat/Nachlasswidmung
  13. Überweisung aus dem Bundesdenkmalamt
  14. Im Depot aufgefunden
  15. Erwerb unklar
  16. Zuweisung/Widmung von der Reichstauschstelle

Auswahlliste „zuständiges Gremium“

Für Kunstgegenstände aus den Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen ist der Kunstrückgabebeirat gemäß § 3 Kunstrückgabegesetz zuständig.

Für Kunst- und Kulturgegenstände aus den Museen, Bibliotheken, Archiven, Sammlungen und sonstigen Beständen der Stadt Wien ist die Wiener Rückstellungskommission gemäß Beschluss des Gemeinderates der Bundeshauptstadt Wien vom 29. April 1999 zuständig.

Bei Restitution von Kunstvermögen der österreichischen Landesmuseen ist keines der genannten Gremien zuständig. Daher bleibt bei Objekten dieser Museen das Feld „zuständiges Gremium“ unausgefüllt.

Auswahlliste „zuständiges Organ“

Für die Restitution von Kunstgegenständen im Besitz von Bundesmuseen sind jeweils folgende BundesministerInnen zuständig: der/die Bundesministerin für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport, der/die BundesministerIn für Wirtschaft oder der/die BundesministerIn für Landesverteidigung bzw. das sonst zuständige Mitglied der Bundesregierung.

Für die Restitution von Kunst- oder Kulturgegenständen im Besitz der Museen der Stadt Wien ist der amtsführende Stadtrat (Magistrat) zuständig.

Bei Restitution von Kunstvermögen der Landesmuseen sind die jeweiligen Landesregierungen zuständig.

Auswahlliste „Umsetzung“

Hinsichtlich der Umsetzung bestehen folgende vier Möglichkeiten:

  1. Der Kunst- oder Kulturgegenstand befindet sich im Museum/in der Sammlung.
  2. Der Kunst- oder Kulturgegenstand wurde an die EigentümerInnen bzw. deren RechtsnachfolgerInnen restituiert.
  3. Der Kunst- oder Kulturgegenstand wurde an den Nationalfonds zur Verwertung übereignet.
  4. Der Kunst- oder Kulturgegenstand wurde durch den Nationalfonds verwertet.

Auswahlliste „Entscheidung“

Hinsichtlich des Vorliegens einer Entscheidung bestehen für die Objekte aus den Museen und Sammlungen der Republik Österreich folgende vier Möglichkeiten:

  1. Es liegt keine Entscheidung vor.
  2. Das zuständige Organ hat die Rückgabe des Kunst- oder Kulturgegenstandes an die EigentümerInnen bzw. deren RechtsnachfolgerInnen beschlossen.
  3. Das zuständige Organ hat die Übereignung des Kunst- oder Kulturgegenstandes an den Nationalfonds zur Verwertung beschlossen.
  4. Das zuständige Organ hat keine Rückgabe des Kunst- oder Kulturgegenstandes veranlasst.

Für die Objekte aus den Museen und Sammlungen der Stadt Wien bestehen folgende vier Möglichkeiten:

  1. Es liegt keine Entscheidung vor.
  2. Das zuständige Organ hat die Restitution des Kunst- oder Kulturgegenstandes an die EigentümerInnen bzw. deren RechtsnachfolgerInnen beschlossen.
  3. Das zuständige Organ hat die Übereignung des Kunst- oder Kulturgegenstandes an den Nationalfonds zur Verwertung beschlossen.
  4. Das zuständige Organ hat festgestellt, dass der Kunst- oder Kulturgegenstand nicht restitutionsfähig ist.

Auswahlliste „Empfehlung“

Hinsichtlich des Vorliegens einer Empfehlung bestehen für die Objekte aus den Museen und Sammlungen der Republik Österreich folgende fünf Möglichkeiten:

  1. Es liegt keine Empfehlung vor.
  2. Der Kunstrückgabebeirat hat empfohlen den Kunst- oder Kulturgegenstand an die EigentümerInnen bzw. deren RechtsnachfolgerInnen zu übereignen.
  3. Der Kunstrückgabebeirat hat die EigentümerInnen bzw. deren RechtsnachfolgerInnen festgestellt und die Rückgabe des Kunst- oder Kulturgegenstandes an diese empfohlen.
  4. Der Kunstrückgabebeirat hat die Verwertung des Kunst- oder Kulturgegenstandes durch den Nationalfonds empfohlen.
  5. Der Kunstrückgabebeirat hat keine Rückgabe des Kunst- oder Kulturgegenstandes empfohlen.

Für die Objekte aus den Museen und Sammlungen der Stadt Wien bestehen folgende fünf Möglichkeiten:

  1. Es liegt keine Empfehlung vor.
  2. Das zuständige Gremium hat empfohlen, dass der Kunst- oder Kulturgegenstand nach Möglichkeit zu restituieren ist, falls die EigentümerInnen bzw. deren RechtsnachfolgerInnen festgestellt werden können.
  3. Das zuständige Gremium hat die EigentümerInnen bzw. deren RechtsnachfolgerInnen festgestellt und die Restitution des Kunst- oder Kulturgegenstandes an diese empfohlen.
  4. Das zuständige Gremium hat die Verwertung des Kunst- oder Kulturgegenstandes durch den Nationalfonds empfohlen.
  5. Das zuständige Gremium hat festgestellt, dass der Kunst- oder Kulturgegenstand nicht restitutionsfähig ist.

Auswahlschalter Prüfung bzw. Anhängigkeit

Hinsichtlich der Prüfung bzw. Anhängigkeit eines Kunstrückgabeverfahrens gibt es für die Objekte aus den Museen und Sammlungen der Republik Österreich folgende fünf Möglichkeiten:

  1. Die Bedenklichkeit des Kunst- oder Kulturgegenstandes wird bzw. wurde durch das Museum/die Sammlung/die Kommission für Provenienzforschung geprüft. Bisher wurde der Fall vom Kunstrückgabebeirat noch nicht behandelt.
  2. Die allfällige Bedenklichkeit des Objekts wird durch den Kunstrückgabebeirat geprüft.
  3. Abgeschlossene Forschung: Das Museum/die Sammlung/die Kommission für Provenienzforschung hat nach Prüfung festgestellt, dass es sich bei dem Kunst- oder Kulturgegenstand um kein bedenkliches Objekt handelt.
  4. Der Kunstrückgabebeirat hat über die Kunstrückgabe entschieden.
  5. Der Kunstrückgabefall ist abgeschlossen.

Für die Objekte aus den Museen und Sammlungen der Stadt Wien gibt es folgende drei Möglichkeiten:

  1. Die Bedenklichkeit des Kunst- oder Kulturgegenstandes wird bzw. wurde durch das Museum/die Sammlung geprüft. Bisher wurde kein Kunstrückgabeverfahren eingeleitet.
  2. Ein Kunstrückgabeverfahren ist anhängig.
  3. Das Kunstrückgabeverfahren ist abgeschlossen.