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Aufgaben des Nationalfonds in der Kunstrestitution

Im Rahmen der Washingtoner Konferenz über Vermögenswerte aus der Zeit des Holocaust, an der neben der Republik Österreich mehr als 40 Staaten teilnahmen, wurden am 3. Dezember 1998 die Grundsätze zum Umgang mit den während des nationalsozialistischen Regimes beschlagnahmten und bislang nicht zurückgegebenen Kunstgegenständen in Form einer politischen Erklärung verabschiedet. Die Regierungsvertreterinnen und Regierungsvertreter deklarierten dabei unter anderem, Bemühungen um die Identifizierung der Kunstwerke, die Veröffentlichung der betreffenden Objektdaten und die Rückgabe an ihre VorkriegseigentümerInnen oder deren ErbInnen zu unternehmen. Darüber hinaus wurde bezüglich erbloser Kunstobjekte vereinbart, rasch die nötigen Schritte zu unternehmen, um eine gerechte und faire Lösung zu finden. Diese Maßnahmen wurden auch bei einer Nachfolgekonferenz in Prag, im Juni 2009 bekräftigt (Theresienstädter Deklaration).

In Österreich wurde am 4. Dezember 1998 das Kunstrückgabegesetz erlassen, um die zu Unrecht noch im Besitz der Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen befindlichen Kunstgegenstände an die rechtmäßigen EigentümerInnen oder deren RechtsnachfolgerInnen auszufolgen. Im November 2009 wurde der Anwendungsbereich des Kunstrückgabegesetzes erweitert. Die Gesetzesnovelle sieht unter anderem in territorialer und zeitlicher Hinsicht eine Erweiterung der zu prüfenden Eigentumserwerbungen vor, da nun auch Gegenstände zurückzustellen sind, die zwischen 1933 und 1938 im gesamten Herrschaftsgebiet des Deutschen Reiches entzogen wurde.

Das Kunstrückgabegesetz ermächtigt die zuständigen BundesministerInnen, jene Objekte, deren EigentümerInnen nicht mehr festgestellt werden können, an den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zur Verwertung zu übereignen. Der Nationalfonds hat den Erlös zugunsten von Opfern des NS-Regimes zu verwenden. Bis dahin werden umfassende Informationen zu bedenklichen Objekt­en in der Kunst-Datenbank des Nationalfonds zugänglich sein. Damit soll Berechtigten ermöglicht ­werden, Kunst- und Kulturgegenstände vor der Verwertung zurückzuerlangen. Die Stadt Wien hat 1999 durch Gemeinderatsbeschluss eine dem Kunstrückgabegesetz von 1998 vergleichbare Regelung getroffen. Auch Bestimmungen der meisten Bundesländer sehen die Möglichkeit einer Naturalrestitution von solchen Objekten vor.

Die Betrauung des Nationalfonds mit dieser Aufgabe erklärt sich daraus, dass der Fonds 1995 beim Nationalrat mit dem Ziel eingerichtet wurde, die besondere Verantwortung gegenüber Opfern des Nationalsozialismus zum Ausdruck zu bringen. In Erfüllung dieser Aufgabe erbringt der Nationalfonds Leistungen an Opfer des NS-Regimes in Österreich. Er unterstützt weiters Projekte zugunsten dieser Opfer oder zur wissenschaftlichen Erforschung des Nationalsozialismus. Seit 2001 hat der Nationalfonds zudem auch Entschädigungszahlungen für den Verlust von Mietrechten, Hausrat und persönlichen Wertgegenständen geleistet.

Der Nationalfonds ist seit Jahren in den Gremien der Provenienzforschung als kritischer Beobachter vertreten und unterstützt die mit der Erbensuche betrauten Institutionen bei der Kontaktaufnahme mit den rechtmäßigen EigentümerInnen sowie deren RechtsnachfolgerInnen. Auch in Zukunft wird der Nationalfonds eine Auskunftsstelle für Betroffene sein, die Informationen zur Kunstrestitution in Österreich suchen.

Kunst-Datenbank zur ErbInnensuche

Die Kunst-Datenbank soll Opfern des NS-Kunstraubes auf der ganzen Welt ermöglichen, gezielt nach entzogenen und zur Rückstellung geeigneten Kunstobjekten zu suchen. Damit soll sichergestellt werden, dass Berechtigte von den Kunstgegenständen Kenntnis erlangen und diese vor der Verwertung beanspruchen können. Der Nationalfonds unterstützt dabei die damit befassten Institutionen (die Kommissionen des Bundes und der Länder sowie die Israelitische Kultusgemeinde bzw. die Abteilung für Restitutionsangelegenheiten der Israelitischen Kultusgemeinde und die Claims Conference) bei der Suche nach möglichen RechtsnachfolgerInnen.