Das Kunstrückgabegesetz von 1998

Anfang Jänner 1998 wurden in New York Egon Schieles Gemälde Bildnis Wally und Tote Stadt III durch die New Yorker Staatsanwaltschaft beschlagnahmt. Diese Werke waren Teil einer Sonderausstellung des Wiener Leopold Museums gewesen, die Ende 1997 bis Anfang 1998 im Museum of Modern Art in New York gastierte. Wenige Tage vor Schluss der Ausstellung hatte die New York Times die Vermutung geäußert, dass einige der ausgestellten Werke während der NS-Herrschaft in Österreich Gegenstand von Entziehungen gewesen waren, worauf es zu der Beschlagnahmung kam.[1] Schieles Tote Stadt III war bis 1938 in Besitz des im Konzentrationslager Dachau umgekommenen Wiener Kabarettisten Fritz Grünbaum gewesen. 1998 beanspruchten die ErbInnen nach Mathilda Lukacz, der Schwägerin Grünbaums, dieses Gemälde.[2] Das Bildnis Wally war während der NS-Herrschaft vom Salzburger Kunsthändler Friedrich Welz der Besitzerin der Wiener Galerie Würthle, Lea Bondy Jaray, abgepresst worden. Nach dem Krieg wurde dieses Gemälde irrtümlich an die ErbInnen des Sammlers Heinrich Rieger zurückgestellt.[3]

Schon wenige Tage nach den Beschlagnahmungen in New York gab das damalige Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten die Weisung, die Archive der Bundesmuseen und Sammlungen sowie jene des Bundesdenkmalamtes im Hinblick auf Erwerbungen in der Zeit des Nationalsozialismus und in den Nachkriegsjahren systematisch zu überprüfen.[4] Am 4. Dezember 1998 beschloss der Nationalrat das Bundesgesetz über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den Österreichischen Bundesmuseen und ­Sammlungen (Kunstrückgabegesetz).[5] 11 Jahre später wurde der Anwendungsbereich des Kunstrückgabegesetzes durch eine Novelle (BGBl. I Nr. 117/2009 vom 23. November 2009) erweitert und an die in den Jahren gesammelten Erfahrungen in der Provenienzforschung angeglichen. Die erweiterten Vorgaben des geänderten Kunstrückgabegesetzes umfassen nun etwa neben Kunstgegenständen auch sonstiges bewegliches Kulturgut. Zudem ist nicht nur die Provenienz von Beständen der Bundesmuseen und Sammlungen zu untersuchen und über deren Restitution zu entscheiden, sondern auch jene aus dem sonstigen unmittelbaren Bundeseigentum. Die Gesetzesnovelle sieht auch in territorialer und zeitlicher Hinsicht eine Erweiterung der zu prüfenden Eigentumserwerbungen vor, da nun auch Gegenstände zurückzustellen sind, die zwischen 1933 und 1938 im gesamten Herrschaftsgebiet des Deutschen Reiches entzogen wurden.

Im April 1999 erließ die Stadt Wien eine dem Kunstrückgabegesetz von 1998 ähnliche Regelung über die Rückgabe entzogener Kunstgegenstände.[6] Seitdem haben alle Bundesländer rechtliche Grundlagen zur Rückgabe entzogener Kunstwerke geschaffen.

Mit der Koordination der Untersuchung der in der Zeit des Nationalsozialismus und in den Nachkriegsjahren getätigten Erwerbungen der Bundesmuseen und Sammlungen ist die bei der Sektion II für Kunst und Kultur im Bundeskanzleramt eingerichtete Kommission für Provenienzforschung betraut. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Darstellung von Provenienzen von Objekten, die Gegenstand von Beiratsempfehlungen bilden könnten, die Forschung geschichtlicher Sachverhalte, die für die Beiratsentscheidungen relevant sind, sowie die Sammlung, Bearbeitung und Evidenthaltung der Ergebnisse dieser Forschungstätigkeit.[7] In Zusammenarbeit mit den Provenienzforschungsbeauftragten der einzelnen Museen erstellen die MitarbeiterInnen der Kommission für Provenienzforschung Berichte über die zu prüfenden Kunst- und Kulturgegenstände. Auf Basis dieser Berichte richtet der in der Sektion II für Kunst und Kultur im Bundeskanzleramt eingerichtete Kunstrückgabebeirat Empfehlungen an die zuständigen BundesministerInnen.[8] Die Entscheidung über die Übereignung der Kunstgegenstände trifft jene Bundesministerin/jener Bundesminister, zu dessen Ressort die betroffenen Bestände gehören.[9] Einen Ausnahmefall stellt die Rückgabe von fünf Gemälden Gustav Klimts[10] aus dem Belvedere im Jahr 2006 dar. Nachdem der Kunstrückgabebeirat zunächst keine Empfehlung für die Rückgabe ausgesprochen hatte, wurde die Frage der Rückstellung durch Schiedsspruch positiv entschieden.[11]

1999 fasste der Gemeinderat der Stadt Wien einen Beschluss zur Kunstrückgabe, der sich an dem Kunstrückgabegesetz des Bundes orientierte. Seit 1998 wurden aus Bundesbesitz einige tausend Kunstgegenstände rückübereignet. Allein von der Nationalbibliothek konnten über 32.000 Bücher an die ursprünglichen EigentümerInnen oder deren ErbInnen restituiert werden. Die Untersuchungen der ProvenienzforscherInnen in den Museen und Sammlungen sowie die ErbInnensuche sind jedoch noch nicht abgeschlossen. Kunstwerke, die nicht an die ursprünglichen EigentümerInnen oder deren RechtsnachfolgerInnen von Todes wegen restituiert werden können und daher dem Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus übereignet werden, sind zugunsten von Verfolgten des NS-Regimes zu verwerten.[12] Erstmals war dies der Fall, als der Beirat mit Beschluss vom 11. September 2009 empfahl, mehr als 8.000 "herrenlose" Druckschriften, deren VorbesitzerInnen nicht identifiziert werden können, da sie ohne auffindbare Hinweise über die Gestapo an die Österreichische Nationalbibliothek gelangt waren, an den Nationalfonds zu übereignen.

Um die Zeit bis zur Verwertung der dem Fonds als erblos übereigneten Gegenstände sinnvoll zu nutzen, betreibt der Nationalfonds seit Oktober 2006 eine Kunst-Datenbank im Internet. Diese soll die Möglichkeit bieten, zentral und weltweit zugänglich nach möglicherweise enteigneten Kunstgegenständen zu suchen. Ehemaligen EigentümerInnen sowie deren ErbInnen soll so die Möglichkeit gegeben werden, Kunstgegenstände vor der Verwertung zurückzuerlangen. Bis zur endgültigen Übereignung und der damit verbundenen Verwertung hat sich der Nationalfonds entschlossen, auch die 8.363 Objekte der Österreichischen Nationalbibliothek zu veröffentlichen.

[1] Tote Stadt III wurde wenige Monate nach der Beschlagnahmung wieder freigegeben. Das Bildnis Wally wurde in den USA wegen angeblicher Einfuhr gestohlenen Gutes beschlagnahmt. Dieses Verfahren ist zur Zeit noch anhängig; vgl. www.leopoldmuseum.org, 6.3.2007.

[2] Vgl. Sophie Lillie, Was einmal war. Handbuch der enteigneten Kunstsammlungen Wiens, Wien 2003, S. 429f; Sophie Lillie, Die Tote Stadt. Das ungeklärte Schicksal der Kunstsammlung Fritz Grünbaum, in: Ausstellungskatalog Grüß mich Gott! Fritz Grünbaum 1880-1941. Eine Biographie, Wien 2005, S. 147-160.

[3] Vgl. Gert Kerschbaumer, Meister des Verwirrens. Die Geschäfte des Kunsthändlers Friedrich Welz Wien, 2000, S. 110 bzw. S. 130-135.

[4] Stenographische Protokolle NR, XX. GP, 1464 d.B., S. 1.

[5] Bundesgesetz über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen, BGBl I 181/1998, 4. Dezember 1998.

[6] Beschluss des Gemeinderates der Bundeshauptstadt Wien vom 29. April 1999, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 30/1999, über die Rückgabe von Kunst- und Kulturgegenständen aus den Museen, Bibliotheken, Archiven, Sammlungen und sonstigen Beständen der Stadt Wien (kurz: Wiener Gemeinderatsbeschluss zur Kunstrückgabe 1999).

[7] § 4a Kunstrückgabegesetz

[8] § 3 Kunstrückgabegesetz

[9] Zur Rückstellung ermächtigt sind laut § 2 Kunstrückgabegesetz die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, die Bundesministerin/der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport bzw. das sonst zuständige Mitglied der Bundesregierung (betrifft Gegenstände aus dem in § 1 Abs. 1 genannten "sonstigen unmittelbaren Bundeseigentum". Bei der Stadt Wien liegt diese Zuständigkeit laut § 2 Wiener Gemeinderatsbeschluss zur Kunstrückgabe 1999 beim Magistrat.

[10] Adele Bloch-Bauer I, 1907; Adele Bloch-Bauer II, 1912; Apfelbaum I, um 1912; Häuser in Unterach am Attersee, 1916; Buchenwald (Birkenwald), 1903.

[11] Vgl. web.archive.org/web/20060214073506/http://www.adele.at/Schiedsspruch/Schiedsspruch.pdf

[12] Vgl. § 2 Abs 1 Z 2 Kunstrückgabegesetz iVm 2a Nationalfondsgesetz.