Der "Central Art Collecting Point" in München Kunstrestitution in der Nachkriegszeit

Unmittelbar nach Ende des Zweiten Weltkrieges erfolgte die Rückstellung geraubter Kunstgegenstände in Österreich zum größten Teil mit Hilfe der alliierten Besatzungsmacht.[1] Die Experten des Monuments, Fine Arts and Archives-Programms der Alliierten (MFAA), meist Fachleute britischer und amerikanischer Museen und Universitäten, waren mit der Sicherung und Rückstellung gefährdeter und enteigneter Kunstwerke beschäftigt.[2] Entsprechend der am 5. Jänner 1943 beschlossenen Londoner Deklaration beabsichtigten die Alliierten geraubtes Kulturgut an die rechtmäßigen EigentümerInnen zurückgeben.[3] Die in den letzten Kriegsjahren in den Bergwerksstollen in Altaussee (Steiermark) und Lauffen (Oberösterreich) gelagerten Sammlungsbestände österreichischer Museen blieben in der US-Besatzungszone in Österreich und wurden zurückgestellt, sobald die äußeren Umstände einen sicheren Rücktransport zuließen.[4] Für die große Zahl der durch die Nationalsozialisten im besetzten Europa geraubten Kunstwerke richtete das US-Kommando Sammelstellen, so genannte Central Art Collecting Points (CACPs) in Marburg, Wi­esbaden und München ein.[5] Das enteignete Kunstgut aus den österreichischen Bergungsstollen, vor allem die Bestände des Zentraldepots beschlagnahmter Kunst in Wien und die für das Führermuseum in Linz vorgesehenen Bilder, wurde in den CACP nach München überführt.[6]

Bereits im Oktober 1945 wurden im CACP in München 13.619 Objekte aus 38 verschiedenen Depots registriert.[7] Die Kunst- und Kulturgüter wurden nach Ländern geordnet und mit den Rückforderungslisten der Restitutionsbeauftragten der einzelnen Länder abgeglichen.[8] Bis zur Übergabe des CACP in München an die Behörden der Bundesrepublik Deutschland am 30. November 1949 konnten etwa 90 Prozent der ca. 50.000 Katalognummern an ihre Herkunftsländer zurückgegeben werden.[9] Mit der Restituierung der restlichen Werke wurde die deutsche Bundesregierung betraut. Aus diesem Bestand gingen im Jahr 1962 insgesamt 1.533 Gemälde unbekannter Provenienz in den Besitz der Bundesrepublik Deutschland über. Der Großteil dieser Werke befindet sich heute als Leihgabe in deutschen Museen.[10]

Bei der endgültigen Auflösung des CACP im Jahr 1952 übernahm die österreichische Bundesregierung 960 Gemälde.[11] Dies waren jene Kunstwerke aus den Beständen des CACP in München, deren EigentümerInnen nicht ausgeforscht werden konnten, deren Herkunft jedoch österreichisch war.[12] Bei der Restitution geraubter Kunstwerke nahm in Österreich das Bundesdenkmalamt eine Schlüsselposition ein. Die Bestände, die seit 1945 von der Münchener Sammelstelle an Österreich ausgehändigt worden waren, kamen in Depots des Bundesdenkmalamtes in Salzburg, Kremsmünster und später vor allem Wien.[13] In einem Schreiben des Finanzministeriums an das Bundesdenkmalamt von 1951 heißt es dazu: "Für die Übernahme – auch von alliierten Stellen -, gesicherte Verwahrung und richtige Ausfolgung von Kunstgegenständen ist das Bundesdenkmalamt zuständig und verantwortlich. Ihm obliegt die Einleitung von Erhebungen, die insbesonders auch die Eigentumsverhältnisse bezüglich der übernommenen Werte zum Gegenstande haben."[14] In Österreich wurden nach 1945 die Ansprüche auf Rückgabe von entzogenem Vermögen durch insgesamt sieben Rückstellungsgesetze geregelt.[15] Bis 7. Jänner 1949 wurden von 18.500 entzogenen oder in den letzten Kriegsjahren freiwillig zur Luftschutzbergung übergebenen Kunstwerken 13.000 an ihre rechtmäßigen EigentümerInnen zurückgestellt.[16] Damit war ein Teil der Restitution während der NS-Zeit geraubter Kunstwerke in den ersten Nachkriegsjahren durchgeführt worden.
Datenbank zum Münchener Central Collecting Point, Deutsches Historisches Museum: http://www.dhm.de/datenbank/ccp/dhm_ccp.php?seite=9&lang=de

[1] Vgl. Sabine Loitfellner, NS-Kunstraub und Restitution in Österreich. Institutionen – Akteure – Nutznießer, in: Verena Pawlowsky, Harald Wendelin (Hg.), Enteignete Kunst. Raub und Rückgabe. Österreich von 1938 bis heute, Wien 2006, S. 21 (im Folgenden zit. als: Loitfellner, NS-Kunstraub und Restitution in Österreich).

[2] Vgl. Cay Friemuth, Die geraubte Kunst, Braunschweig 1989, S. 52 (im Folgenden zit. als: Friemuth, Geraubte Kunst).

[3] Interalliierte Londoner Deklaration gegen Enteignungshandlungen, die in Gebieten unter Okkupation oder Kontrolle des Feindes gesetzt wurden, vom 5. Januar 1943; zit. nach: Stephan Verosta, Die internationale Stellung Österreichs. Eine Sammlung von Erklärungen und Verträgen aus den Jahren 1938 bis 1947, Wien 1947, S. 48-52.

[4] Vgl. Herbert Haupt, Das Kunsthistorische Museum. Die Geschichte des Hauses am Ring. Hundert Jahre im Spiegel historischer Ereignisse, Wien 1991, S. 184.

[5] Vgl. Friemuth, Geraubte Kunst, S. 77.

[6] Vgl. Gerhard Sailer, Rückbringung und Rückgabe: 1945-1966, in: Theodor Brückler (Hg.), Kunstraub, Kunstbergung und Restitution in Österreich 1938 bis heute (Studien zu Denkmalschutz und Denkmalpflege, Bd. XIX), Wien-Köln-Weimar 1999, S. 31f (im Folgenden zit. als: Sailer, Rückbringung und Rückgabe).

[7] Vgl. Friemuth, Geraubte Kunst, S. 73f.

[8] Vgl. ebd., S. 74.

[9] Vgl. ebd., S. 77.

[10] Vgl. ebd., Anm.

[11] Vgl. ebd.

[12] Vgl. Sailer, Rückbringung und Rückgabe, S. 32.

[13] Vgl. ebd., S. 32f.

[14] Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 27. Juni 1951, Zl. 187.590-33/51, an das Bundesdenkmalamt (Pkt. 2); zit. nach: Sailer, Rückbringung und Rückgabe, S. 33.

[15] BGBl 156/1946 (Erstes Rückstellungsgesetz); BGBl 53/1947 (Zweites Rückstellungsgesetz); BGBl 54/1947 (Drittes Rückstellungsgesetz); BGBl 143/1947 (Viertes Rückstellungsgesetz); BGBl 164/1949 (Fünftes Rückstellungsgesetz); BGBl 199/1949 (Sechstes Rückstellungsgesetz); BGBl 207/1949 (Siebentes Rückstellungsgesetz).

[16] Vgl. Ernst Bacher, Vorwort, in: Theodor Brückler (Hg.), Kunstraub, Kunstbergung und Restitution in Österreich 1938 bis heute (Studien zu Denkmalschutz und Denkmalpflege, Bd. XIX), Wien-Köln-Weimar 1999, S. 7.