Die österreichische Kunstrestitutionsgesetzgebung nach dem Zweiten Weltkrieg

Am 1. Mai 1945 wurde in Österreich das Verfassungsgesetz zur Wiederherstellung des Rechtslebens nach dem Zusammenbruch des NS-Regimes erlassen. Damit waren alle während der Nazizeit beschlossenen Gesetze und Verordnungen, die mit dem Bestand eines freien und unabhängigen Staates Österreich oder mit den Grundsätzen einer echten Demokratie unvereinbar sind, die dem Rechtsempfinden des österreichischen Volkes widersprechen oder typisches Gedankengut des Nationalsozialismus enthalten [...] aufgehoben.[1] Das Anmeldegesetz von 1945 verpflichtete InhaberInnen arisierter Vermögenswerte, auch von Kunstwerken, diese den österreichischen Behörden zu melden. Auch geschädigte EigentümerInnen sowie deren VertreterInnen konnten Anmeldungen erstatten.[2] Das Nichtigkeitsgesetz vom 15. Mai 1946 erklärte alle Rechtsgeschäfte, sofern diese nach dem Anschluss und im Zuge der politischen oder wirtschaftlichen Durchdringung durch das Deutsche Reich vorgenommen worden waren, als ungültig.[3] Zur Rückführung entzogenen Vermögens an die ehemaligen EigentümerInnen wurden im Einzelnen Rückstellungsgesetze geschaffen, auf deren Basis Betroffene ihre Ansprüche bei Gerichten und Verwaltungsbehörden geltend machen mussten.

Zwischen 1946 und 1949 erließ die Republik Österreich insgesamt sieben Rückstellungsgesetze, die sich mit der Restitution entzogener Vermögenswerte befassten. Soweit sich entzogene Kunstwerke in öffentlicher Verwaltung oder öffentlichem Eigentum befanden, waren das Erste[4] und das Zweite[5] Rückstellungsgesetz anzuwenden. In diesen Fällen waren die Finanzlandesdirektionen zuständig. Für die Rückstellung von Kunstgegenständen, die sich in privatem Eigentum befanden, war das Dritte[6] Rückstellungsgesetz vorgesehen.

Der 1955 unterzeichnete Staatsvertrag von Wien regelte unter anderem die Restitution während des NS-Regimes enteigneten Vermögens: Soweit solche Maßnahmen noch nicht getroffen worden sind, verpflichtet sich Österreich in allen Fällen, […] das angeführte Vermögen zurückzugeben.[7] Darüber hinaus sollte Österreich alle Vermögenschaften, die ohne ErbInnen blieben oder innerhalb eines halben Jahres nicht beansprucht wurden, Dienststellen oder Opferorganisationen übertragen, damit sie für Hilfe und Unterstützung von Opfern der Verfolgung durch die Achsenmächte und für Wiedergutmachung an solche verwendet werden.[8] In Umsetzung dieser Aufgabe wurden 1957 mit Erlass des Auffangorganisationengesetzes[9] die Sammelstellen A[10] und B[11] eingerichtet, die zur Erhebung von Ansprüchen auf erblos gebliebenes Vermögen berechtigt wurden. Die Sammelstelle A war mit der Restitution des Vermögens von Angehörigen der jüdischen Glaubensgemeinschaft beschäftigt, während die Sammelstelle B mit Anträgen politisch Verfolgter betraut war, aber auch jener Jüdinnen und Juden, die nicht der Israelitischen Kultusgemeinde angehörten. Zusammen erzielten diese Organisationen im Zeitraum vom 1. Jänner 1958 bis 15. Oktober 1971 aus der Verwertung des unbeansprucht gebliebenen Vermögens einen Erlös von damals ca. 326 Millionen Schilling. Unterstützt wurden mit diesen Mitteln unter anderem die Kultusgemeinden Wien, Innsbruck, Salzburg, Linz und Graz sowie Altersheime in Österreich und Israel.[12]

Kunstgegenstände, deren ursprüngliche EigentümerInnen weder durch den Central Art Collecting Point noch später durch die Republik Österreich ausfindig gemacht werden konnten, wurden 1966 in den Räumen der ehemaligen Kartause Mauerbach in Niederösterreich gelagert.[13] Auf Initiative des damaligen Leiters des Dokumentationszentrums des Bundes jüdischer Verfolgter des NS-Regimes, Simon Wiesenthal (1908-2005)[14], beschloss der österreichische Nationalrat im Jahr 1969 das erste Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetz[15]. In diesem Gesetz wurde ehemaligen EigentümerInnen die Möglichkeit eingeräumt, Kunstwerke zurückzuerlangen, die sich in Gewahrsam des Bundesdenkmalamtes befanden und deren EigentümerInnen bis dahin nicht festgestellt werden konnten. Diese in Mauerbach gelagerten Objekte wurden in eine Liste aufgenommen, die in der Wiener Zeitung veröffentlicht und in österreichischen Auslandsvertretungen aufgelegt wurde. So versuchte man, diese Objekte den weltweit verstreut lebenden NS-Opfern bekannt zu machen. Etwa 8.400 Einzelstücke, darunter ca. 2.000 Kunst- und Kulturgegenstände (Gemälde, Skulpturen, Zeichnungen, etc.) waren in dieser Liste enthalten. Zu Rückstellungen kam es jedoch nur im Fall von 269 Objekten.[16]

1984 publizierte die US-amerikanische Zeitschrift ARTnews einen Artikel, in dem über Österreichs Umgang mit arisierten und herrenlosen Gütern berichtet wurde.[17] Gemeint waren damit die noch immer in Mauerbach lagernden Objekte. Dieser Artikel führte in Österreich zu einer erneuten Diskussion über die Kunstrückgabe. 1985 wurde auf abermalige Anregung der Israelitischen Kultusgemeinde und jüdischer Opferorganisationen[18] das 2. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetz[19] beschlossen. Erneut wurde eine aktualisierte Liste der Mauerbach-Sammlung weltweit in Auslandsvertretungen zur Einsicht aufgelegt.[20] Die Kunstwerke, die auch nach dieser Maßnahme nicht restituiert werden konnten, wurden nach Abschluss aller anhängigen Restitutionsverfahren an die Israelitische Kultusgemeinde übertragen.[21] Am 29. und 30. Oktober 1996 wurden diese Werke in Wien durch das Auktionshaus Christie’s zugunsten von Opferorganisationen zur Versteigerung gebracht.[22]

[1] Verfassungsgesetz vom 1. Mai 1945 über die Wiederherstellung des Rechtslebens in Österreich (Rechts-Überleitungsgesetz – R-ÜG), StGBl 6/1945.

[2] Gesetz über die Erfassung arisierter und anderer im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogenen Vermögenschaften vom 10. Mai 1945, StGBl 10/1945.

[3] Bundesgesetz vom 15. Mai 1946 über die Nichtigerklärung von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen, die während der deutschen Besetzung Österreichs erfolgt sind, BGBl 106/1946.

[4] Bundesgesetz vom 26. Juli 1946 über die Rückstellung entzogener Vermögen, die sich in Verwaltung des Bundes oder der Bundesländer befinden (Erstes Rückstellungsgesetz), BGBl 156/1946.

[5] Bundesgesetz vom 6. Februar 1947 über die Rückstellung entzogener Vermögen, die sich im Eigentum der Republik befinden (Zweites Rückstellungsgesetz), BGBl 53/1947.

[6] Bundesgesetz vom 6. Februar 1947 über die Nichtigkeit von Vermögensentziehungen (Drittes Rückstellungsgesetz), BGBl 54/1947.

[7] Art. 26 § 1 Staatsvertrag, betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich vom 15. Mai 1955, BGBl 152/1955.

[8] Art. 26 § 2 leg cit.

[9] Bundesgesetz vom 13. März 1957 über die Schaffung von Auffangorganisationen, BGBl 73/1957.

[10] Mit § 2 Abs. 1 Auffangorganisationengesetz wurden der Sammelstelle A alle in Art. 26 § 2 des Staatsvertrages genannten Vermögenschaften, gesetzlichen Rechte und Interessen übertragen, die Personen zustanden, die am 31. Dezember 1937 der israelitischen Religionsgemeinschaft angehört haben.

[11] Gemäß § 2 Abs. 2 Auffangorganisationengesetz kamen der Sammelstelle B all jene Ansprüche auf Vermögenschaften, Rechte und Interessen zu, die anderen als in § 2 Abs. 2 Auffangorganisationengesetz genannten Personen zustanden.

[12] Vgl. Gerhard Sailer, Rückbringung und Rückgabe: 1945-1966, in: Theodor Brückler (Hg.), Kunstraub, Kunstbergung und Restitution in Österreich 1938 bis heute (Studien zu Denkmalschutz und Denkmalpflege, Bd. XIX), Wien-Köln-Weimar 1999, S. 36.

[13] Vgl. ebd., S. 37f.

[14] Vgl. Kurt Haslinger, Mauerbach und der lange Weg bis zur Auktion: 1969-1996, in: Theodor Brückler (Hg.), Kunstraub, Kunstbergung und Restitution in Österreich 1938 bis heute (Studien zu Denkmalschutz und Denkmalpflege, Bd. XIX), Wien-Köln-Weimar 1999, S. 40 (im Folgenden zit. als: Haslinger, Mauerbach).

[15] Bundesgesetz vom 27. Juni 1969 über die Bereinigung der Eigentumsverhältnisse des im Gewahrsam des Bundesdenkmalamtes befindlichen Kunst- und Kulturgutes, BGBl 294/1969.

[16] Vgl. Haslinger, Mauerbach, S. 41f, sowie S. 44.

[17] Vgl. Andrew Decker, A legacy of shame, in: ARTnews 83, 1984, S. 55-76.

[18] Vgl. Haslinger, Mauerbach, S. 46.

[19] Bundesgesetz vom 13. Dezember 1985 über die Herausgabe und Verwertung ehemals herrenlosen Kunst- und Kulturgutes, das sich im Eigentum des Bundes befindet (2. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetz), BGBl 2/1986.

[20] Vgl. Haslinger, Mauerbach , S. 45f.

[21] Bundesgesetz, mit dem das 2. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetz geändert wird, BGBl 515/1995, 4. August 1995.

[22] Vgl. Haslinger, Mauerbach, S. 50ff; Auktionskatalog Mauerbach – Items seized by the Nazis to be sold for the benefit of the victims of the Holocaust, 29. und 30. Oktober 1996, Wien, MAK-Österreichisches Museum für angewandte Kunst, Christie’s.